Kategorie: Kurzmeldungen

  • Zwei Tage Ausnüchtern nach Drogenkonsum reichen nicht

    Nach der – auch einmaligen – Einnahme von so genannten harten Drogen (wie z. B. Amphetamin, Ecstasy, Kokain) wird die Fahrerlaubnis im Regelfall entzogen. Im Unterschied zu einem Alkoholkonsum kommt es beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Darauf weist das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Beschluss vom 18. Januar 2019 zum wiederholten Mal hin.

    In dem zugrundeliegenden Fall wollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf einem Festival feiern „wie in alten Zeiten“ und hatte dabei u. a. Amphetamin (Ecstasy) eingenommen. Sein Auto hatte er extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert und der Drogenkonsum festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis.

    Dagegen wandte er sich in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt und berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.

    Damit hatte er beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg, sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde abgelehnt. Das Gericht betont in seinem Beschluss, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.

    Der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
    Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. Januar 2019 – 1 L 1587/18.NW –

    Die Entscheidung kann per E-Mail: poststelle@vgnw.jm.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße grundsätzlich kostenpflichtig angefordert werden.

    Pressestelle des Verwaltungsgerichts Neustadt, 25.01.2019

  • Geld für Games – wenn Computerspiel zum Glücksspiel wird

    Bild©iStock/DAK-Gesundheit

    In Deutschland spielen rund drei Millionen Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren regelmäßig am Computer. Nach einer neuen DAK-Studie gelten 15,4 Prozent der Minderjährigen als so genannte Risiko-Gamer und zeigen ein riskantes oder pathologisches Spielverhalten im Sinne einer Gaming-Sucht. Die Betroffenen fehlen häufiger in der Schule, haben mehr emotionale Probleme und geben deutlich mehr Geld aus. Das zeigt der Report „Geld für Games – wenn Computerspiel zum Glücksspiel wird“ der DAK-Gesundheit und des Deutschen Zentrums für Suchtfragen des Kindes- und Jugendalters (DZSKJ).

    Für die repräsentative Studie „Geld für Games – wenn Computerspiel zum Glücksspiel wird“ hat das Forsa-Institut 1.000 Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 17 Jahren befragt. Neben der Suchtgefahr wurden erstmals auch die Ausgaben für die Anschaffung von Computerspielen und Extras untersucht. Jeder vierte Risiko-Gamer spielt am Wochenende fünf Stunden und mehr am Tag. Einzelne Spieler geben in sechs Monaten bis zu 1.000 Euro aus. „Durch die Tricks der Industrie finden viele Jugendliche kein Ende und verzocken Zeit und Geld“, sagt Andreas Storm, Vorstandschef der DAK-Gesundheit. „Aus Spaß kann schnell Sucht werden. Deshalb muss der Glücksspielcharakter in Computerspielen eingedämmt werden. Wir brauchen wie in Belgien und den Niederlanden ein Verbot von Loot-Boxen oder Glücksrädern. Außerdem sollten für Gamer Warnhinweise eingeblendet werden, wenn bestimmte Spielzeiten überschritten sind.“

    Laut DAK-Studie spielen 72,5 Prozent der Jugendlichen in Deutschland regelmäßig Computerspiele wie Fortnite, FIFA oder Minecraft. Das sind hochgerechnet mehr als drei Millionen Minderjährige. Insgesamt spielen knapp 90 Prozent aller Jungen und gut 50 Prozent der Mädchen. Nach einer Analyse des Deutschen Zentrums für Suchtfragen am Universitätsklinikum Hamburg Eppendorf (UKE) zeigen 15,4 Prozent von ihnen ein riskantes oder pathologisches Spielverhalten. Damit wären 465.000 Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren Risiko-Gamer, davon 79 Prozent Jungen. 3,3 Prozent der Betroffenen erfüllen sogar die Kriterien einer Computerspielabhängigkeit mit Entzugserscheinungen, Kontrollverlusten oder Gefährdungen.

    „Ein riskantes Gaming-Verhalten kann zu verstärkten Schulproblemen führen“, erklärt Studienleiter und Suchtexperte Professor Dr. Rainer Thomasius. „Elf Prozent der Risiko-Gamer fehlen innerhalb von einem Monat eine Woche oder mehr in der Schule oder Ausbildung. Das ist etwa drei Mal häufiger als bei unauffälligen Spielern.“ Die betroffenen Jugendlichen haben mehr emotionale oder Verhaltensprobleme. So berichten etwa 21 Prozent der Risiko-Gamer über Sorgen und Ängste, während es bei den unauffälligen Spielern nur sechs Prozent waren. Deutliche Unterschiede gibt es auch bei der Konzentration, motorischer Unruhe oder aggressivem Verhalten.

    Die DAK-Studie „Geld für Games“ untersucht erstmals auch die Ausgaben für Computerspiele. Mehr als die Hälfte der regelmäßigen Spieler kaufte in den sechs Monaten vor der Befragung Spiele oder Extras. Im Durchschnitt lagen die Ausgaben bei 110 Euro, wobei auch ein Spitzenwert von knapp 1.000 Euro genannt wurde. Jeder dritte Euro wurde für die Computerspiele Fortnite und FIFA ausgegeben. Bei den Extras wurde das Geld meist für die so genannte In-Game-Währung oder für Spaß- und Verschönerungselemente eingesetzt. Sechs Prozent der Gamer gaben an, das Geld für Extras am ehesten in Loot-Boxen zu investieren, die wie beim Glücksspiel ‚zufällig‘ über den weiteren Spielverlauf entscheiden. „Die Risiko-Gruppe ist deutlich mehr bereit, Geld für Games auszugeben“, erklärt Suchtexperte Thomasius. „Sie stecken zum Beispiel doppelt so viel Geld in Extras als unauffällige Spieler. Und je ausgeprägter das Spielverhalten ist, desto mehr Geld investieren sie in Spiele.“

    Die befragten Kinder und Jugendlichen selbst nennen fast alle „Spaß“ als Hauptgrund für ihr Lieblingsspiel. 75 Prozent geben an, beim Computerspiel „gut abschalten“ zu können. Jeder zweite spielt, weil Freunde auch spielen. Knapp 30 Prozent der Befragten geben an, durch die Games nicht an „unangenehme Dinge“ denken zu müssen. 15 Prozent der Risiko-Gamer fühlen sich unglücklich, wenn sie nicht spielen konnten. Fünf Prozent hatten durch das Spielen „ernsthafte Probleme“ mit der Familie oder Freunden.

    Nach Einschätzung des Deutschen Zentrums für Suchtfragen fördern aktuelle Games mit ihrem Spielverlauf die mögliche Abhängigkeit bei Kindern und Jugendlichen. Als Beispiele werden genannt:

    • Open-End: Die virtuellen Welten verändern sich ständig. Es werden neue Spielerlebnisse ohne endgültiges Ziel angeboten.
    • Personalisierung: Games gehen auf Bedürfnisse und Wünsche der Spieler ein und berücksichtigen persönliche Fähigkeiten.
    • Soziale Zugehörigkeit: Ein Teamverbund ermöglicht schnelle Spielfortschritte und schafft Wertschätzung und Anerkennung.
    • Belohnungen für hohes Spielengagement der Gamer.
    • Loot-Boxen: Diese Überraschungskisten gibt es für erfolgreiches Spiel oder gegen Geld. Nutzer werden so an die suchtgefährdenden Mechanismen des klassischen Glücksspiels herangeführt. In Belgien und den Niederlanden sind Loot-Boxen bereits verboten.
    • Virtuelle Währung: Geld intensiviert das Spielerlebnis. Bestimmte Funktionen sind nur im Tausch gegen Geld zu erlangen (In-Game-Käufe). Es werden virtuelle Währungen wie z. B. „V-Bucks“ eingesetzt, wodurch der Überblick der Ausgaben erschwert wird.

    Als Konsequenz aus den aktuellen Umfrageergebnissen „Geld für Games“ fordert die DAK-Gesundheit ein Verbot von Glücksspielelementen in Computerspielen sowie Warnhinweise für Spielzeiten und Ausgaben. Ferner verstärkt die Krankenkasse ihre Prävention und Aufklärung. „Wir untersuchen das Thema Internetsucht und Gaming bereits seit fünf Jahren“, sagt Vorstandschef Andreas Storm. Aktuell finanziert die DAK-Gesundheit neue Broschüren, die Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte gezielt über die moderne Entwicklung bei den Computerspielen informieren, Risiken aufzeigen und Hilfen anbieten. Herausgegeben werden die Hefte mit ausführlichen Hintergrundinformationen, Beispielen und einem Selbsttest vom Deutschen Zentrum für Suchtfragen des Kindes- und Jugendalters (DZSKJ) am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf. Weitere Informationen gibt es auch im Internet unter www.computersuchthilfe.info oder unter www.dak.de/internetsucht.

    Pressestelle der DAK Gesundheit, 05.03.2019

  • Leitfaden Sozialrecht 2019 erschienen

    Für das Arbeitsfeld Suchthilfe ist die Kenntnis des Sozialrechtes von besonderer Bedeutung. Seit mehreren Jahren passt Rüdiger Lenski, Mitglied im Beirat des fdr+, seinen „Leitfaden Sozialrecht“ an die veränderten Verhältnisse in den sozialen Arbeitsfeldern an. Der Leitfaden bündelt alle Informationen zur Anwendung des Sozialrechts auf 257 Seiten. Jetzt ist die aktualisierte Fassung 2019 erschienen, die auch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) berücksichtigt.

    Der Leitfaden Sozialrecht 2019 steht auf der Website des fdr+ zum Download zur Verfügung: https://fdr-online.info/leitfaden-sozialrecht-2019-erschienen/

    Quelle: https://fdr-online.info/

  • DEGEMED: Reha in den Fokus der Parlamentarier!

    Mitte: Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler (CDU/CSU), links: Emmi Zeulner MdB (CDU/CSU), rechts: Gotthard Lehner, Stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V. (buss). (Foto: DEGEMED)

    Als Mitglied des Initiatorenkreises des Deutschen Reha-Tages hat die DEGEMED am 20.02.2019 an einem Parlamentarischen Frühstück im Deutschen Bundestag teilgenommen und dieses aktiv gestaltet.

    Zahlreiche Parlamentarier und Vertreter aus den für die Branche relevanten Ministerien kamen der Einladung zum Parlamentarischen Frühstück nach und informierten sich unter anderem zu diesen Themen: „Reha schafft Teilhabe und fördert Demokratie“, „Was ist Reha? Zahlen, Daten, Fakten“, „Fachkräfte durch Reha – Fachkräfte in Reha“, „Lassen Sie uns über Geld reden!“, „Bedarfe erkennen, Zugänge schaffen“ und „Flexirentengesetz – zwei Jahre später“.

    „Wir setzen uns für die kontinuierliche Präsenz der Reha in der Politik ein, und bieten uns immer wieder als Dialogpartner an. Im Aktionsbündnis des Deutschen Reha-Tages nutzen wir dabei Synergien und profitieren inhaltlich voneinander”, so Christof Lawall, Geschäftsführer der DEGEMED.

    Der Dialog mit der Politik soll auch zukünftig weiter geführt werden. Ebenso der Dialog mit der Öffentlichkeit, der im Rahmen des nächsten Deutschen Reha-Tages im Herbst in Form vieler Informations-Veranstaltungen und Aktivitäten in Reha-Kliniken und Einrichtungen geplant wird.

    Die DEGEMED ist ein Spitzenverband der medizinischen Rehabilitation. Sie setzt sich für die Interessen der stationären und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen ein und ist offen für alle Betreibermodelle und Rechtsformen. Ihre Anliegen und Themen vertritt die DEGEMED gegenüber Politik, Leistungsträgern und Öffentlichkeit.

    Der Deutsche Reha-Tag ist ein Aktionsbündnis mit mehr als 20 Institutionen, Organisationen und Verbänden der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Seine Akteure sind Vertreterinnen und Vertreter von Reha-Leistungsträgern und –Leistungserbringern, von Betroffenenverbänden und Bundesministerien. Das Bündnis hat sich zum Ziel gesetzt, die Bedeutung, Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der Reha in Deutschland in der Öffentlichkeit bekannter zu machen. Es setzt sich für die Stärkung und die bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Reha, die Einbindung der betroffenen Menschen sowie eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung aller an der Reha beteiligten Akteure ein. Der Deutsche Reha-Tag 2019 findet am 21. September und im Umfeld des Datums statt.

    Pressestelle der DEGEMED, 20.02.2019

  • Lebensstil hinterlässt Spuren im Gehirn

    Sport ist gesund, Alkohol und Rauchen sind es nicht. Diese Erkenntnis hat sich inzwischen in weiten Teilen der Bevölkerung durchgesetzt. Jülicher Forscherinnen und Forscher zeigen in einer aktuellen Studie, wie stark sich eine gesunde beziehungsweise ungesunde Lebensführung auch im Gehirn widerspiegelt. Überraschend klar lässt sich in unserem Denkorgan zudem ablesen, wie stark ein Mensch in sein soziales Umfeld eingebunden ist. Die Ergebnisse der Studie wurden Anfang Februar in der renommierten Fachzeitschrift Nature Communications veröffentlicht.

    Nachwuchswissenschaftlerin Nora Bittner und Professorin Svenja Caspers vom Jülicher Institut für Neurowissenschaften und Medizin (INM-1), Erst- und Letztautorin der soeben erschienenen Studie, analysierten gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen aus Jülich, Düsseldorf, Essen und Basel die Daten von 248 Frauen und 301 Männern im Alter von 55 bis 85 Jahren. Hierbei konnten sie sowohl auf Kernspinaufnahmen der Gehirne als auch auf einen umfangreichen Datensatz zu der Lebenssituation der Probanden zurückgreifen. Die Basis hierfür bilden die detaillierten Informationen, die während der Jülicher 1.000-Gehirne-Studie und zur Essener Heinz-Nixdorf-Recall-Studie erhoben wurden.

    Für die nun vorliegende Arbeit wurden die Faktoren soziales Umfeld, Alkohol- und Tabakkonsum sowie körperliche Aktivität berücksichtigt. „In bisherigen Studien wurde meist nur ein einzelner dieser Aspekte beleuchtet“, hebt Prof. Svenja Caspers hervor. „Unser Datensatz erlaubt es jedoch, alle vier Aspekte gleichzeitig in jedem einzelnen Probanden zu betrachten und dabei auch Effekte aufzudecken, die erst durch das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren zustande kommen.“

    „Sport, soziale Kontakte und Alkohol wirken sich nach unseren Ergebnissen direkt auf die Gehirnstruktur aus“, erklärt Nora Bittner. „Die graue Substanz in bestimmten Regionen des Gehirns ist zum Beispiel bei Menschen, die in einem regen sozialen Umfeld leben, besser erhalten, als bei Menschen, die wenig soziale Kontakte haben. Auch sportlich aktive Menschen zeigen im Alter einen geringeren Volumenverlust des Gehirns als inaktive Zeitgenossen, belegen weitere Studien. Ein hoher Alkoholkonsum wirkt sich hingegen negativ auf die Gehirnstruktur aus, geht also mit einem Gehirnabbau und dem Verlust von Nervenzellen einher“, führt die Wissenschaftlerin aus. Sowohl die Reduktion von Nervenzellen als auch des Gehirnvolumens gelten im Alter als mitverantwortlich für eine geringere geistige Leistungsfähigkeit und Flexibilität.

    Wirken sich negativ auf die Gehirnstruktur aus: Alkohol und mangelnde sportliche Aktivität (links) und fehlende soziale Interaktionen (rechts). Forschungszentrum Jülich, Vektor-Illustration von https://de.vecteezy.com

    Rauchen hingegen beeinflusst weniger die Gehirnstruktur, sondern vielmehr die Gehirnfunktion, stellte Nora Bittner in ihrer Arbeit fest. „Es zeigte sich, dass die sogenannte funktionelle Konnektivität, also die gezielte Zusammenarbeit von Hirnregionen untereinander, im ruhenden Gehirn bei Rauchern höher ist als bei Nichtrauchern“, hebt Bittner hervor. „Wir gehen davon aus, dass dadurch die kognitive Reserve bei Rauchern geringer ist, da die betreffenden Regionen schon im Ruhezustand auf Hochtouren laufen und damit kein Leistungspuffer mehr frei ist“, erklärt Bittner. Als kognitive Reserve gilt die Fähigkeit des Gehirns, zusätzliche Kapazitäten im Gehirn zu aktivieren, also mehrere Bereiche zur Lösung eines Problems hinzuzuziehen, um zum Beispiel Alterungsprozesse zu kompensieren. Sind diese Bereiche schon anderweitig ausgelastet oder geschädigt, kommt es folglich zu einer geringeren geistigen Kapazität.

    „Unsere Forschungsergebnisse zeigen eindrucksvoll, dass allgemeingültige Aussagen zu einer gesunden Lebensführung sich auch anatomisch und funktionell im Gehirn widerspiegeln“, betont Svenja Caspers. Ergänzend untersuchte das Team auch genetische Veranlagungen, die mit einem erhöhten Rauchverhalten beziehungsweise Alkoholkonsum einhergehen. „Zusammen mit unseren Kollegen aus der Genetik konnten wir belegen, dass die Erbinformationen offensichtlich eine nebensächliche Rolle spielen. Wichtiger als die pure Veranlagung ist also das tatsächliche Verhalten“, hebt Nora Bittner hervor.

    Überrascht war das Forscherteam auch von der starken Korrelation zwischen sozialer Interaktion und der ausgeprägten Hirnstruktur. „Der positive Zusammenhang zwischen körperlicher Aktivität und geistiger Leistungsfähigkeit ist schon länger bekannt und gut belegt“, sagt Caspers. „Dass nun ein intensives oder geringes Sozialleben ebenfalls deutliche Spuren im Gehirn hinterlässt, eröffnet eine Vielzahl von neuen Forschungsfragen“, freut sich Svenja Caspers. „Zum Beispiel ob sich Sport in der Gruppe – also im sozialen Kontext – anders auf die geistige Leistungsfähigkeit und ein gesundes Altern auswirkt als der einsame Waldlauf.“ Die umfangreiche Datenerhebung aus den beiden Großstudien 1.000-Gehirne und Heinz-Nixdorf-Recall bieten nach Ansicht der Wissenschaftlerinnen hierzu eine ideale Grundlage, um aussagekräftige Antworten zu finden, welche Parameter ein gesundes Altern unterstützen und welche nicht.

    Originalpublikation:
    Nora Bittner, Christiane Jockwitz, Thomas W. Mühleisen, Felix Hoffstaedter, Simon B. Eickhoff, Susanne Moebus, Ute J. Bayen, Sven Cichon, Karl Zilles, Katrin Amunts & Svenja Caspers: Combining lifestyle risks to disentangle brain structure and functional connectivity differences in older adults. Nature Communications (published online 6 February 2019), DOI: 10.1038/s41467-019-08500-x, https://doi.org/10.1038/s41467-019-08500-x

    Pressestelle des Forschungszentrums Jülich, 19.02.2019

  • BAR legt Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ vor

    Mit der Gemeinsamen Empfehlung „Reha-Prozess“ haben die Rehabilitationsträger auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) Regelungen vereinbart, wie sie die Vorgaben des SGB IX zur Gestaltung eines Rehabilitationsprozesses im Detail auslegen und umsetzen.

    Durch das Bundesteilhabegesetz gelten seit 2018 neue Regelungen zur Zusammenarbeit der Träger von Rehabilitationsleistungen. Wie die konkrete Umsetzung erfolgen soll, bleibt Aufgabe der Reha-Träger, die dies im Rahmen einer Gemeinsamen Empfehlung für sich regeln und die Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ von 2014 nun überarbeitet haben.

    Die acht Reha-Träger als Vereinbarungspartner sind:

    • die gesetzlichen Krankenkassen,
    • der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund der Pflegekassen,
    • die Bundesagentur für Arbeit,
    • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
    • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
    • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
    • die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden,
    • die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.

    An der Erarbeitung waren u. a. auch Vertreter der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, der Vereine von Menschen mit Behinderungen oder die Kassenärztliche Bundesvereinigung beteiligt.

    Von der Bedarfserkennung bis zur Nachsorge

    Die neue Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ beschreibt einen idealtypischen Reha-Prozess, der nun sieben anstatt wie bisher fünf Phasen umfasst:

    • Bedarfserkennung (§ 10–§ 185 )
    • Zuständigkeitsklärung (§ 19–§ 25)
    • Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung (§ 26–§ 46)
    • Teilhabeplanung (§ 47–§ 66)
    • Leistungsentscheidung (§ 67–§ 78)
    • Durchführung von Leistungen zur Teilhabe (§ 79–§ 83)
    • Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe (§ 84–§ 87)

    Zur Realisierung eines einheitlichen und nahtlosen Rehabilitationsprozesses wollen die Rehabilitationsträger und Integrationsämter sicherstellen, dass auftretende Kooperations-, Zuständigkeits- und Finanzierungsfragen einvernehmlich und rasch geklärt werden und nicht zu Lasten der Menschen mit Behinderung gehen.

    Die Gemeinsame Empfehlung regelt trägerübergreifend und für alle Vereinbarungspartner,

    • in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden,
    • beschreibt nach § 26 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wie Leistungen zur Teilhabe zwischen verschiedenen Trägern koordiniert werden,
    • regelt Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGBIX,
    • bildet nach § 26 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX eine Grundlage dafür, dass und wie die Rehabilitationsträger, behandelnden Ärztinnen und Ärzte, Betriebs- und Werksärztinnen und -ärzte in die Einleitung und die Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
    • unterstützt nach § 26 Abs. 2 Nr. 9 SGB IX einen Informationsaustausch der Rehabilitationsträger mit Beschäftigten mit Behinderung, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen, Arbeitgebern, Integrationsämtern, Beratungsstellen, Einrichtungen der Rehabilitation und Teilhabe sowie Interessenverbänden der Menschen mit Behinderungen,
    • regelt nach §§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB IX, dass die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
    • Zuständigkeiten und Abgrenzungsfragen zügig und einvernehmlich geklärt werden,
    • Beratung entsprechend den in §§ 1 und 4 SGB IX genannten Zielen geleistet wird,
    • nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden und
    • wie entsprechend § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens festgelegt wird.

    Die zum 01.12.2018 in Kraft getretene Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ kann bei der BAR bestellt werden und steht auf der Homepage als Download zur Verfügung: https://www.bar-frankfurt.de/news/details/artikel/neue-gemeinsame-empfehlung-reha-prozess-veroeffentlicht/

    Quelle: Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht, https://www.reha-recht.de, 08.02.2019

  • Hochpotentes Cannabis

    Foto©Mykola Mazuryk – Fotolia.com

    Zwischen 2006 und 2016 hat sich der Gehalt des Cannabiswirkstoffs THC in Haschisch und Marihuana etwa verdoppelt. Zu diesem Ergebnis kommt ein internationales Forschungsteam auf der Grundlage von Daten aus Ländern der Europäischen Union sowie Norwegen und der Türkei.

    Haschisch besteht aus Cannabisharz und gepressten Pflanzenteilen. Zwar ist der Preis pro Gramm seit 2006 gestiegen, im gleichen Zeitraum nahm der Wirkstoffgehalt von Haschisch jedoch überproportional zu. Das legen die Ergebnisse einer Studie nahe, in der nationale Daten aus 28 europäischen Staaten, Norwegen und der Türkei ausgewertet wurden. Grundlage bildeten Analysen überwiegend polizeilich beschlagnahmter Cannabisprodukte. In manchen Ländern wurden auch Testkäufe getätigt oder Proben von Konsumierenden untersucht.

    2006 lag die durchschnittliche Konzentration des Cannabiswirkstoffs THC in Haschisch bei rund acht Prozent. Bis 2016 stieg der THC-Gehalt auf durchschnittlich 17 Prozent. Der Preis hat sich in diesem Zeitraum von 8,21 Euro pro Gramm auf 12,27 Euro pro Gramm entwickelt. Das bedeutet: Für einen Euro bekamen Konsumierende im Jahr 2006 etwa 11 Milligramm THC, 2016 waren es rund 16 Milligramm THC pro Euro.

    Der THC-Gehalt von Marihuana, den getrockneten Blüten der Cannabispflanze, ist ebenfalls gestiegen. So lag der durchschnittliche Anteil THC im Jahr 2006 bei fünf Prozent, bis 2016 ist dieser Wert auf zehn Prozent gestiegen. Das Preis-Leistungsverhältnis hat sich von 12,65 Milligramm THC pro Euro auf 12,72 Milligramm THC pro Euro jedoch kaum verändert.

    Was den Anstieg des THC-Gehalts in Haschisch betrifft, so vermutet das Forschungsteam den wesentlichen Grund in veränderten Anbaumethoden in Marokko. Marokko gilt neben dem Libanon und Afghanistan als wichtigstes Importland für Haschisch. So seien die Produzenten in Marokko auf Cannabispflanzen mit höherem THC-Gehalt umgestiegen. Dieser Umstand sei nach Einschätzung des Forschungsteams eine Reaktion auf den gestiegenen Konkurrenzdruck, da Marihuana zunehmend lokal, also innerhalb der Europäischen Union produziert wird. Insbesondere der in Indoor-Anlagen produzierte und auf hohen THC-Ertrag hin optimierte Cannabis sei für den gestiegenen THC-Anteil in Marihuana verantwortlich.

    Als problematisch beurteilt das Forschungsteam die Tatsache, dass der Konsum hochpotenter Cannabissorten auch mit höheren gesundheitlichen Risiken in Zusammenhang steht. Studien legen nahe, dass nicht nur das Risiko für Psychosen steigt, Konsumierende mit einer Vorliebe für hochpotenten Cannabis entwickeln auch eher eine Abhängigkeit.

    Die erhöhten gesundheitlichen Risiken werden unter anderem auf den geringeren Gehalt an Cannabidiol zurückgeführt, das als CBD abgekürzt wird. CBD hat selbst keine psychoaktive Wirkung, aber eine antipsychotische und beruhigende Funktion. Studien zufolge würden Personen mit einer Vorliebe für Cannabis mit einem hohen THC- und geringen CBD-Anteil stärker von kognitiven Problemen betroffen sein als Konsumierende, die mildere Cannabissorten bevorzugen.

    Quelle: www.drugcom.de, 23.01.2019

  • Anforderungen an ein Bewertungs-
    und Steuerungssystem im Bereich der medizinischen Reha

    Stellungnahme der AG MedReha: 
    Grundsätzliche Anforderungen an ein Rehabewertungs- und Steuerungssystem im Bereich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung aus Sicht der Verbände der Leistungserbringer

    Vom Grundsatz her befürworten die Verbände der Leistungserbringer die Weiterentwicklung einer qualitätsorientierten Steuerung und Belegung im Bereich der medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger. Diese sollte alle Rehabilitationseinrichtungen gleich welcher Trägerschaft betreffen. Grundlage dafür ist, dass verlässliche und ausreichende Beurteilungsgrundlagen über die Qualität von miteinander vergleichbaren Rehabilitationseinrichtungen vorliegen. Hierbei sind die verschiedenen Dimensionen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu berücksichtigen, wobei perspektivisch der Ergebnisqualität eine wesentlichere Bedeutung zugeteilt werden sollte. Anforderungen an ein Reha-Bewertungssystem werden aus Sicht der Leistungserbringer im Weiteren beschrieben.

    1. Repräsentativität des Verfahrens

    Die Rentenversicherungsträger müssen dafür Sorge tragen, dass alle von ihnen federgeführten Rehabilitationseinrichtungen am Reha-Bewertungssystem teilnehmen und sich (möglichst) alle Rehabilitationseinrichtungen in allen Qualitätsdimensionen im Rahmen der externen Qualitätssicherung abbilden lassen. Dies ist derzeit noch nicht in allen Indikationsbereichen gewährleistet. Voraussetzung für die Abschätzung der Repräsentativität des Verfahrens ist es, die indikationsspezifischen Grundgesamtheiten der Fachkliniken/Abteilungen zu kennen und diese auch in den jeweiligen Qualitätsberichten von den Herausgebern anzugeben. Es stellt keine praktikable Lösung dar, eine Rehabilitationseinrichtung bei fehlenden Werten zu einer spezifischen Qualitätsdimension auf den Durchschnittswert zu stellen, zumal derzeit lediglich fünf Qualitätsdimensionen erfasst werden (Patientenzufriedenheit, subjektiver Behandlungserfolg, Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL), Reha-Therapiestandards [nur bei einzelnen Indikationen], Peer-Review-Verfahren). Mit einer zu geringen Abbildung einer Einrichtung in den verschiedenen Qualitätsdimensionen fehlt für diese eine entsprechende Grundlage für qualitätsorientierte Einrichtungsvergleiche. Zudem kann eine entsprechende Einrichtung dann auch keine zusätzlichen Konsistenzpunkte erreichen. Von daher sind die Realisierung sowohl der technischen Voraussetzungen innerhalb der Rentensicherung zur elektronischen Datenübermittlung wie auch die Ausweitung der Datenbasis für Einrichtungen, die derzeit nur ungenügend mittels des QS Verfahrens abgebildet werden, von zentraler Bedeutung für die Erweiterung der Vergleichsbasis.

    Von daher ist auch die Repräsentativität der einrichtungsbezogenen Stichproben bei der Patientenbefragung zu gewährleisten. So sind Mindestquoten für die erforderlichen Rückläufe einer Einrichtung bei der Patientenbefragung festzulegen, auf deren Basis dann aussagefähige Schlüsse gezogen werden können.

    2. Bildung von Vergleichsgruppen (auf Einrichtungs- und Patientenebene)

    Die Bildung gerechter Vergleiche von Einrichtungen erfordert, dass diese sich hinsichtlich der Einrichtungsmerkmale und der behandelten Patientengruppen nicht bzw. nur geringfügig voneinander unterscheiden dürfen. Von daher wäre die Bildung von Fachabteilungsschlüsseln für möglichst homogene Patientengruppen eine wesentliche Voraussetzung dafür, gerechte Vergleiche ziehen zu können. Hierbei sind auch die ICD-Haupt- und Nebendiagnosen zu beachten sowie die spezifischen Teilhabebedarfe der jeweiligen Patienten. Beispielsweise befinden sich in den Abteilungen der Inneren Medizin oder auch der Psychosomatik heterogene Patientenklientel, die einer differenzierten Betrachtung hinsichtlich der Definition von Qualitätsparametern und der Beurteilung eines Rehabilitationserfolges bedürfen. Bei der Bildung möglichst differenzierter Vergleichsgruppen ist dabei immer auch die Anzahl der in den jeweiligen Vergleichsgruppen befindlichen Fachabteilungen im Blick zu behalten, um eine ausreichende Datengrundlage gewährleisten zu können.

    Wir begrüßen es, dass eine Risikoadjustierung bereits bei der Patientenbefragung erfolgt und die entsprechende Methodik derzeit überprüft und angepasst wird. Wir schlagen zudem vor, – sofern erforderlich – auch die Qualitätsvorgaben hinsichtlich spezifischer Bedarfe von Patientengruppen zu spezifizieren (z.B. erforderliche Anzahl und Inhalte von Leistungen für rehabilitationsbedürftige Mütter mit Kindern in der Rehabilitationseinrichtung bei KTL).

    3. Visitationen und Transparenz der Ergebnisse

    Visitationen spielen im Kontext des QS-Programms der Rentenversicherung eine sehr zentrale Rolle, denn diese finden vor Ort in der Rehabilitationseinrichtung statt und bieten damit die Möglichkeit, sich ein realistisches Bild der Rehabilitationseinrichtung zu verschaffen und Ergebnisse des QS- Programms sowie weitere qualitätsrelevante Aspekte zu besprechen.

    Sicherzustellen ist, dass erfolgte Nachbesserungen nach einer durchgeführten Visitation oder einem strukturierten Qualitätsdialog in die entsprechenden Datenbanken der Leistungsträger direkt eingepflegt werden. Die zuweisungsrelevante Datenlage muss immer auf dem aktuellen Stand sein, eventuelle Nachbesserungen müssen zeitnah berücksichtigt werden. Zudem müssen aus Sicht der Leistungserbringer unter dem Aspekt der Transparenz die dokumentierten und in den entsprechenden Datenbanken hinterlegten Visitationsergebnisse und alle weiteren Daten den Einrichtungen voll vollumfänglich zugänglich gemacht werden.

    4. Aktualität der QS-Ergebnisse

    Erforderlich ist die Gewährleistung einer möglichst hohen Aktualität der QS-Ergebnisse der Rentenversicherung in allen Qualitätsdimensionen. Aus Sicht der Verbände der Leistungserbringer sollten die entsprechenden QS-Daten mindestens jährlich erhoben werden, um eine Festschreibung einer Rehabilitationseinrichtung auf bereits veraltete Werte nach Möglichkeit zu verhindern.

    5. Validität der Qualitätsergebnisse

    Es ist zu gewährleisten, dass die von der DRV erhobenen Qualitätsergebnisse valide sind. Im Falle erforderlicher Korrekturen auf Basis plausibler Rückmeldungen einer Rehabilitationseinrichtung ist sicherzustellen, dass die in den Datenbanken der Leistungsträger dokumentierten QS-Ergebnisse auch unmittelbar entsprechend verändert werden.

    6. Erweiterung der Qualitätsdimensionen

    Erforderlich ist aus Sicht der Verbände der Leistungserbringer, dass die Qualitätsdimensionen im Rahmen des QS-Programms der Rentenversicherung erweitert werden, zumal zu erwarten ist, dass bei verschiedenen derzeitigen Qualitätsdimensionen (KTL, RTS) zukünftig „Deckeneffekte“ eintreten werden. Dies bedeutet, dass hier mit einer Nivellierung der Unterschiede in naher Zukunft zu rechnen sein wird.

    Die Dimension „Ergebnisqualität“ wird derzeit nur rudimentär im QS Programm abgebildet. Vorgeschlagen wird im Rahmen der zukünftigen Weiterentwicklung ein zusätzliches indikationsbezogenes QS- Instrument für diese Qualitätsdimension zu schaffen, mit dem sich nicht nur Unterschiede zu Beginn und am Ende der medizinischen Rehabilitationsleistung, sondern auch der längerfristige Behandlungserfolg erfassen und abbilden lassen. Bei der Erfolgsmessung ist zudem eine spezifische Risikoadjustierung erforderlich.

    7. Personelle Ressourcen und Einbezug der Verbände der Leistungserbringer

    Die Weiterentwicklung und Umsetzung des QS-Programms erfordert gerade auch vor dem Hintergrund, dass Qualität steuerungsrelevant sein soll, erhebliche personelle und strukturelle Ressourcen – auch auf Seiten der Leistungsträger. Zudem sollte die Weiterentwicklung eines qualitätsorientierten Steuerungs- und Bewertungssystems in gemeinsamer Kooperation der Rentenversicherungsträger mit den Verbänden der Leistungserbringer auf Augenhöhe erfolgen. Die Vertreter der Leistungserbringer sollten als Reha-Experten dabei unbedingt von Beginn an einbezogen und auch an den Entscheidungsprozessen beteiligt werden.

    Quelle: AG MedReha, 24.01.2019

  • Alkohol am Steuer

    Eine deutliche Mehrheit der Deutschen befürwortet ein strengeres Vorgehen bei schweren Fällen von Alkohol am Steuer: So fordern fast drei von vier Bundesbürgern (73 Prozent) eine Absenkung der Promille-Grenze für die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) von 1,6 Promille auf 1,1 Promille. Das hat eine repräsentative Umfrage im Auftrag des TÜV-Verbands unter 1.002 Personen ab 18 Jahren ergeben.

    Laut Umfrage befürworten mit einem Anteil von 78 Prozent deutlich mehr Frauen eine niedrigere Promille-Grenze als Männer mit 69 Prozent. „Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut sind absolut fahruntüchtig und bringen sich und andere massiv in Gefahr“, sagte Richard Goebelt, Bereichsleiter Fahrzeug und Mobilität beim TÜV-Verband (VdTÜV), im Vorfeld des Deutschen Verkehrsgerichtstages. Der TÜV-Verband setzt sich bereits seit langem dafür ein, die Promille-Grenze für die Anordnung einer MPU zu senken. Goebelt: „Die MPU ist ein wirksames Instrument, um bei Alkoholfahrern eine nachhaltige Verhaltensänderung auszulösen.“ Aus Sicht des TÜV-Verbands könnten in der Zeit der Rehabilitation vor einer MPU bei geeigneten Fahrern technische Systeme wie Alkohol-Wegfahrsperren (Alkohol-Interlock) zum Einsatz kommen, um lange Zeiten ohne Führerschein zu vermeiden.

    Wer mit 1,1 bis 1,59 Promille Alkohol im Blut mit Auto oder Motorrad unterwegs ist, begeht schon heute eine Straftat, die mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate geahndet wird. Eine MPU wird aber verpflichtend erst ab 1,6 Promille angeordnet. Bei der Untersuchung wird mit Hilfe eines Leistungstests, eines medizinischen Checks und eines psychologischen Gesprächs die Fahreignung begutachtet. Besteht der Fahrer die MPU, bekommt er seine Fahrerlaubnis zurück. Voraussetzung für das Bestehen der MPU ist, dass sich Alkoholfahrer kritisch mit ihren Trinkgewohnheiten auseinandergesetzt haben und fortan in der Lage sind, Alkoholkonsum und Autofahren zu trennen. „Bei einer Senkung der Promillegrenze könnten die positiven Effekte der MPU bei weitaus mehr schweren Fällen von Alkohol am Steuer wirksam werden“, sagte Goebelt. Untersuchungen zeigten, dass bei Fahrern, die mit mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut aufgegriffen werden, eine besonders hohe Rückfallgefahr besteht.

    Der TÜV-Verband schlägt bei einer Absenkung der Promillegrenze gleichzeitig die Einführung von Alkohol-Interlock-Programmen vor. Alkohol-Wegfahrsperren sind technische Systeme, die mithilfe eines Atemtests verhindern, dass alkoholisierte Personen ein Fahrzeug starten können. „Alkoholsünder im Promillebereich von 1,1 bis 1,59 könnten bei Teilnahme an einem Alkohol-Interlock-Programm die Möglichkeit erhalten, ihre Sperrfrist bis zur Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis zu verkürzen. Am Ende des Programms muss aber nach wie vor die MPU stehen“, sagte Goebelt. Allerdings reichten technische Systeme wie Alkohol-Wegfahrsperren allein nicht aus, sondern sollten mit einer verkehrspsychologischen Beratung einhergehen. Die Teilnehmer setzen sich dabei unter anderem kritisch mit ihren Trinkgewohnheiten auseinander, entwickeln ein Problem- und Risikobewusstsein und bekommen Hinweise, wie sie ihr Verhalten ändern können. Ein solches Vorgehen findet in der Bevölkerung große Zustimmung. Laut der VdTÜV-Umfrage befürworten vier von fünf Bundesbürgern (80 Prozent) den verpflichtenden Einbau von Alkohol-Wegfahrsperren in Fahrzeugen von Alkoholfahrern, die an einer Rehabilitationsmaßnahme zur Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis teilnehmen.

    Beim 57. Verkehrsgerichtstag in Goslar diskutieren Experten Fragen rund um die Verkehrssicherheit und erarbeiten konkrete Empfehlungen für die Politik. Ein zentrales Thema ist die Alkoholprävention im Straßenverkehr. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2017 bei Alkoholunfällen 231 Verkehrsteilnehmer getötet und 4.531 schwer verletzt. Im gleichen Jahr wurden 34.774 Verkehrsteilnehmer wegen Alkoholmissbrauch zur Teilnahmen an einer MPU verpflichtet. Die Kombination von Drogen oder Medikamenten mit Alkohol war in 1.858 Fällen die Ursache für eine MPU. Weitere Infos zum Thema sind abrufbar unter: www.vdtuev.de.

    Methodik-Hinweis: Grundlage der Angaben ist eine repräsentative Telefon-Umfrage des Marktforschungsinstituts Forsa im Auftrag des TÜV-Verbands unter 1.002 Personen ab 18 Jahren. Die Fragen lauteten: „Derzeit wird darüber diskutiert, den Grenzwert für die Anordnung der so genannten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) von 1,6 auf 1,1 Promille zu senken. Würden Sie eine solche Absenkung befürworten oder sollte die aktuelle Grenze von 1,6 Promille für die Anordnung einer MPU beibehalten werden?“ und „Es gibt technische Systeme für Autos, die mithilfe eines Atemtests verhindern, dass alkoholisierte Autofahrer ein Fahrzeug nutzen können, so genannte Alkohol-Wegfahrsperren. Es wird darüber diskutiert, diese Wegfahrsperren verpflichtend einzubauen, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. In welche Fahrzeuge sollten nach Ihrer Ansicht Alkohol-Wegfahrsperren verpflichtend eingebaut werden?“

    Pressestelle des Verbandes der TÜV e.V. (VdTÜV), 21.01.2019

  • Entlassmanagement in der medizinischen Rehabilitation

    Nach einem lang währenden Verhandlungs- und Abstimmungsprozess zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den elf für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene (Reha-Leistungserbringerverbände*) haben sich die Vertragspartner am 15. Januar 2019 vor dem erweiterten Bundesschiedsamt über einen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement von stationären medizinischen Rehabilitationseinrichtungen geeinigt. Ziel des Entlassmanagements ist es, Rehabilitanden eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Anschlussversorgung zu sichern.

    „Die Reha-Leistungserbringerverbände begrüßen die Einigung vor dem Schiedsamt. Das Gleichgewicht zwischen Aufgabenbeschreibung und Hinweis auf die Verantwortlichkeit für einen angemessenen Vergütungsrahmen für medizinische Rehabilitationsleistungen einschließlich des Entlassmanagements im Ergebnis der Verhandlungen ist ein wichtiger Schritt, um eine lückenlose medizinische beziehungsweise pflegerische Versorgung von Rehabilitanden zu gewährleisten“, erklärte Dirk van den Heuvel, Geschäftsführer des Bundesverbandes Geriatrie e.V. als bevollmächtigter Vertreter der Reha-Leistungserbringerverbände.

    2015 hat der Gesetzgeber die Vorgaben zum Entlassmanagement erweitert: Die Kliniken bekamen ein Verordnungsrecht für erforderliche Anschlussleistungen, und die Krankenkassen wurden zur Unterstützung des Entlassmanagments verpflichtet. Die Umsetzung der Aufgaben des Entlassmanagements soll durch einen Rahmenvertrag zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen, der KBV und den Spitzenverbänden der Reha-Leistungserbringer geregelt werden. Die Verhandlungen wurden im November 2015 aufgenommen und mit dem Ziel geführt, die Versorgung von Rehabilitanden zu verbessern, aber auch einen bürokratischen Aufwand auf Seiten der Rehabilitationseinrichtungen zu vermeiden.

    Nach einem langjährigen Verhandlungsprozess, der mehrmals unterbrochen wurde, haben die Vertragspartner in vielen Punkten einen Konsens gefunden. Die Ausnahme machte eine von den Reha-Leistungserbringerverbänden geforderte Vertragsklausel zur Prüfung eventueller finanzieller Auswirkungen der Vereinbarung zum Entlassmanagements durch die zuständigen Vertragspartner auf Landesebene nach § 111 Abs. 5 SGB V. Der GKV-Spitzenverband verweigerte dazu seine Zustimmung, sodass im Herbst 2018 das Bundesschiedsamt angerufen wurde. In der Verhandlung vor dem Bundesschiedsamt am 15. Januar 2019 haben sich die Vertragspartner über diesen strittigen Punkt einigen können und die Präambel um einen entsprechenden Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarungen ergänzt.

    Vertreter der beteiligten Reha-Leistungserbringer im o. g. Verfahren: Bundesverband Geriatrie e.V., Berlin

    *Die beteiligten Reha-Leistungserbringer: Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V., Bundesverband Geriatrie e.V., Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V., Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband –  e.V., Deutsches Rotes Kreuz – Generalsekretariat – e.V., Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Elly Heuss-Knapp-Stiftung. Deutsches Müttergenesungswerk, Fachverband Sucht e.V.

    Pressestelle des Bundesverbandes Geriatrie, 18.01.2019